Häufige Fragen
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Der überlebende Ehepartner hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehepartners eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Er muss für den Unterhalt mindestens eines Kindes mit Anspruch auf Waisenrente aufkommen
- Er muss mindestens 45 Jahre alt und seit mindestens 5 Jahren verheiratet sein
Der Anspruch erlischt mit dem Tod des überlebenden Ehepartners oder sobald dieser sich wieder verheiratet. Bei einer Wiederverheiratung wird eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten ausgerichtet.
Die Lebenspartnerschaft kann schriftlich auf dem Formular der SPL mitgeteilt werden. Der überlebende Lebenspartner hat Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, wenn er beim Tod des Ehepartners eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Er muss mindestens 45 Jahre alt und seit mindestens 5 Jahren mit dem Versicherten ununterbrochen im gleichen Haushalt gelebt und eine Lebensgemeinschaft geführt haben.
- Er muss für den Unterhalt mindestens eines gemeinsamen Kindes mit Anspruch auf Waisenrente aufkommen und im Zeitpunkt des Todes im gleichen Haushalt gelebt haben und eine Lebensgemeinschaft geführt haben.
Zudem darf der Lebenspartner
- Und der Versicherte nicht verheiratet sein
- Und mit dem Versicherten weder verwandt sein noch zu ihm in einem Stiefkindsverhältnis stehen
Zusätzliche Voraussetzung für einen Anspruch ist eine amtlich beglaubigte Erklärung über die gegenseitige Unterstützung, welche nachweislich zu Lebzeiten der Lebenspartner bei der Stiftung eingereicht wurde.
Vergleichen Sie die auf dem Versicherungsausweis per 30.6.2014 aufgeführte Alterspension pro Jahr mit der auf dem Versicherungsausweis per 1.7.2014 aufgeführten lebenslangen Alterspension im Alter 2.5%.
Beträgt die Kürzung mehr als 10% zum aufgeführten Prozentsatz gem. Art. 19 Abs. 3 resultiert dies daraus, dass in der Projektion der Zins für das Jahr 2014 nicht berücksichtigt ist. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, wenn ein Versicherter am 30.6.2014 weniger als fünf volle Beitragsjahre erreicht hat, so wird der Prozentsatz für jedes fehlende Beitragsjahr um 1 Prozentpunkt reduziert (Art. 19 SBPVG).
Wird das Vorsorgeverhältnis aufgelöst, wird die unverzinste Einmaleinlage vom Sparguthaben in Abzug gebracht. Der Abzug vermindert sich mit jedem Monat nach dem 30.6.2014 um 1/120 (Art. 19 SBPVG Abs. 6).
Als Auflösung des Vorsorgeverhältnisses gilt auch eine Pensionierung oder Teilpensionierung vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit vollständiger Kapitalabfindung. Bei teilweiser Kapitalabfindung gemäss Ziffer 30 des Vorsorgereglements erfolgt der Abzug entsprechend der Kapitalbezugsquote.
Eine ordentliche Pensionierung gilt nicht als Auflösung des Vorsorgeverhältnisse und die unverzinste Einmaleinlage wird vom Sparguthaben nicht in Abzug gebracht. Dies gilt auch bei einer ganzen oder teilweisen Kapitalabfindung.
Dank dem Besitzstand des versicherten Lohnes bezahlen Sie mehr Sparbeiträge und sparen dadurch mehr Alterskapital an und verbessern somit Ihre Altersvorsorge. Für alle am 30.6.2014 aktiven Versicherten gilt der am 30.6.2014 beitragspflichtige Jahreslohn als versicherter Lohn aus Besitzstand. Vorbehalten bleiben eine Herabsetzung infolge Beschäftigungsgrad- oder Lohnänderungen.
Der freiwillige Einkauf wird auf dem individuellen Sparguthaben des Versicherten gutgeschrieben. Tritt der Versicherte aus der Stiftung aus, so hat er Anspruch auf die Austrittsleistung.
Bei einer Unterdeckung kann der Stiftungsrat die Anpassung oder Aussetzung der Verzinsung beschliessen.
Bei einer Teilliquidation kann unter gewissen Voraussetzungen der Fehlbetrag von der Austrittsleistung in Abzug gebracht werden.